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Antrag nach § 850i zpo (abfindung) Muster

Die Gerichtsgebühren für Verfahren nach dem Zwangsverkaufs- und Konkursgesetz werden durch Teil 2, Abschnitt 2, Abs. 1 und 2 des dem Gerichtskostengesetz beigefügten Gebührenplans festgelegt. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Zwangsveräußerung von Grundstücken oder auf Antrag auf Teilnahme an dem Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 100 EUR zu entrichten. Es gibt auch eine Gebühr für das Verfahren als solches, eine Gebühr für die Durchführung von mindestens einer Auktion mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten, eine Gebühr für den Abschluss des Verkaufs und eine Gebühr für die Verteilung der Erlöse; jede dieser Gebühren beträgt 0,5 %. Die Gebühren für das Verfahren und für die Durchführung der Versteigerung werden anhand des Wertes der vom Vollstreckungsgericht akzeptierten Immobilie bestimmt (Marktwert, Art. 54 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Gebühren für den Abschluss des Verkaufs und die Ausschüttung des Erlöses werden auf der Grundlage des erfolgreichen Angebots, abzüglich Zinsen, einschließlich des Wertes der gemäß den Bedingungen der Versteigerung ausstehenden Rechte ermittelt (Art. 54 Abs.

2 und 3 des Gerichtskostengesetzes). Eine Gebührentabelle für Werte bis zu 500 000 EUR ist in Anhang 2 aufgeführt. Zusätzlich zu den Gebühren werden die im Verfahren anfallenden Kosten gemäß Teil 9 des dem Gerichtskostengesetz beigefügten Gebührenteils gesondert in Rechnung gestellt; Dazu gehören die Kosten für die Bewertung des Marktwerts der Immobilie durch einen Gutachter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) (Ziff. 9005 des Gebührenordnungsgesetzes im Anhang zum Gerichtskostengesetz). 406 Entscheidungen zu 850i ZPO in unserer Datenbank: Werden Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten angefügt und abgetreten, so kann der Dritte den Schuldner nicht mehr bezahlen; er kann eine Forderung, die einem Gläubiger zum Abzug von der Forderung des Schuldners abgetreten wurde, nur an den Gläubiger zahlen, wodurch er von seinen eigenen Schulden befreit wird. Ein Dritter, der gegen diese Verpflichtung verstößt, droht eine Schadensersatzklage. Folgende Vollstreckungsmaßnahmen stehen zur Verfügung, um den Schuldner zur Erfüllung einer ihm auferlegten Verpflichtung zur Zahlung, zur Durchführung einer Klage usw. zu zwingen: In Nr. 811 ZPO sind die beweglichen Vermögenswerte angegeben, die nicht angebunden werden können; Ziel ist es, dem Schuldner und seinem Haushalt die Beibehaltung des für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch wesentlichen Mindestbetrags zu ermöglichen. Der Gerichtsvollzieher ist für die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen gemäß Buch 8 zPO zuständig.

Der Schwerpunkt liegt auf der Durchsetzung gegen bewegliche Sachen. Hier ist der Gerichtsvollzieher grundsätzlich befugt, dem Schuldner die Zahlung in Raten zu ermöglichen, und ist dafür verantwortlich, dass das Vollstreckungsverfahren rechtzeitig und wirksam abgeschlossen wird. Eine seiner Hauptaufgaben besteht darin, dem Schuldner eine eidesstattliche Erklärung des Vermögens zu entnehmen. Weitere Zuständigkeitsbereiche sind: Der Gläubiger muss im Besitz eines vollstreckbaren Dokuments sein, das seine Forderung begründet. Dabei kann es sich um ein rechtskräftiges Urteil, das nicht mehr angefochten oder vorläufig vollstreckbar ist, oder um eines der in der Art. 794 ZPO aufgeführten Dokumente (z. B. gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsvollstreckungsvollstreckungsurteile) oder eine notarielle Urkunde sein. In der Regel muss das Dokument eine vollstreckbare Gerichtsbescheinigung enthalten und dem Schuldner zugestellt werden. Eine vollstreckbare Gerichtsbescheinigung ist nur in Ausnahmefällen für Vollstreckungsanordnungen, einstweilige Pfändungsanordnungen und einstweilige Verfügungen erforderlich (Az.: 796 ZPO; Nr. 929 Abs.

1, 936 ZPO).

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