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Vertrag rechtsnachfolgeklausel

Stirbt der Eigentümer der Immobilie, so wird der Mietvertrag nicht gekündigt und bleibt gegen die Erben des Eigentümers in Kraft (Art. 569), jedoch nur insoweit geht es um die tatsächliche Miete von Immobilien oder Mietansprüchen. Zusätzliche Vertragsrechte im Mietvertrag, die nach thailändischem Vertragsrecht nicht als echte Leasingrechte gelten (nach aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichts die Verlängerungsoption, aber auch eine Mieterbeklausel) werden nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen und werden als Vertragsrechte bei Eigentumsübertragung gekündigt. Der neue Eigentümer muss diese Klauseln im Vertrag akzeptieren, oder er ist beispielsweise nicht an eine Zusage des Vorbesitzers gebunden, den Mietvertrag zu verlängern oder den Mietvertrag an die Erben des Leasingnehmers zu übertragen (es können besondere Ausnahmen gelten). Mustervertragsklausel: Die Parteien vereinbaren, dass der Vermieter im Falle des Todes des Mieters vor Ablauf der Mietdauer unwiderruflich zustimmt, die vom Leasingnehmer oder einer durch Beschluss des Verwalters des Vermieters bestellten Person zu vermieten und zu nutzen, und der Vermieter verpflichtet sich, mit dieser Person einen neuen Mietvertrag für die in diesem Vertrag festgelegte Laufzeit und die gleichen Bedingungen abzuschließen. ohne weitere Zahlung. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehende Nachfolgeklausel als persönlichevertragliche Zusage zwischen den Parteien des Mietvertrags angesehen wird. Dies gilt nach thailändischem Recht nicht als echtes Mietrecht (d. h. nicht durch Denparagrafen 569 Zivil- und Handelsgesetzbuch geschützt).

Als gesondertes Vertragsrecht folgt diese Verpflichtung nicht automatisch der Immobilie, wenn das Eigentum während der Mietdauer übertragen wird. Ein Übertragender (z.B. die Erben des Eigentümers) ist in der Tat ein Dritter dieser Klausel und daher nicht an eine Nachfolgezusage des Voreigentümers gebunden. Sofern nicht angenommen, besteht für einen Erwerber grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, die verbleibende Mietdauer an die Erben des Leasingnehmers abzuweisen. Der Mietvertrag endet mit dem Tod des Mieters, da der Mieter als wesentliches Element des Vertrages angesehen wird — wenn er stirbt, endet der Vertrag. Eine Nachfolgeklausel gilt nicht als echtes Mietrecht (geschützt durch Art. 569), daher können die Erben des Leasingnehmers diese Klausel möglicherweise nicht durch Klagen gegen einen Rechtsnachfolger der Immobilie erfolgreich durchsetzen. Die Nachfolgevereinbarung ermöglicht es zwei oder mehr Parteien, sich auf die künftige Erbfolge im Rahmen der Betrachtung des Todes einer der Parteien durch die Ernennung eines oder mehrerer Erben und die persönliche Zuweisung von Zuweisungen zu einigen.

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